Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB mit Privatpersonen

  1. Allgemeines

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB“) sind ein integrierter Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages und gelten für die Anmietung von Räumen (Zimmer, Verananstaltungsräume- und flächen) der Gästehäuser und Küchen Burgenland GmbH (in Folge kurz „GBG“ genannt), sowie für alle weiteren Leistungen und Lieferungen durch die GBG. 

    2. Der Vertrag kommt durch Annahme der Anfrage des Gastes durch die GBG oder die Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung zustande. 

    3. Als Gast gilt eine natürliche Person, die Beherbung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc.).

    4. Als Besteller gilt derjenige, der den Vertrag für den Gast abgeschlossen hat. Hat ein Dritter (z.B. gesetzlicher Vertreter) den Vertrag für den Gast abgeschlossen, haftet dieser als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag gegenüber der GBG. Im Zweifel gilt der Besteller als Vertragspartner.

    5. Die GBG beheimatet ihre Gäste ausschließlich auf Grundlage dieser AGB und der jeweiligen besonderen Bedingungen. 

    6. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für den gegenständlichen Vertrag und – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde – auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Gast.

     

  2. Vertragsabschluss

    1. Der Abschluss eines Vertrages bedarf der Schriftform und der Unterfertigung aller Vertragsparteien. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages sowie das Abgehen vom Schriftformerfordernis bedürfen ebenfalls der Schriftform.

    2. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räume sowie deren Nutzung zu anderen als in dem Vertrag angeführten Zweck sind unzulässig.

     

  3. Zahlungsbedingungen

    1. Ist in dem Vertrag eine Anzahlung vereinbart, so ist der Vertrag unter der Bedingung geschlossen, dass der Vertragspartner die Anzahlung fristgerecht leistet. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt. Wird die Anzahlung nicht fristgerecht geleistet, kann die GBG ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. 

    2. Bei Beendigung des Vertrages ist das vereinbarte Entgelt bzw. der davon noch aushaftende Betrag zu bezahlen. 

    3. Die Preise verstehen sich in EURO und werden zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. 

    4. Bei Bezahlung mittels Rechnung ist diese binnen 14 Tagen  ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Verzug tritt mit Zugang der ersten Zahlungserinnerung ein. Ab Zahlungsverzug wird der Rechnungsbetrag mit 4% Verzugszinsen verzinst. Falls die GBG und der Gast nicht einen früheren oder späteren Verzugseintritt vereinbaren wird eine Mahngebühr von EUR 10,-fällig. 

     

  4. Leistungen

    1. Die GBG ist verplichtet, die vom Gast bzw. dem Besteller gebuchten Zimmer am Anreisetag bereitzsustellen und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Gast bzw. der Besteller ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise zu bezahlen. 

    2. Durch den Abschluss des Vertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen der GBG, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sin, und auf die übliche Bedienung. Der Gast hat seine Rechte gemäß der Hausordnung der GBG auszuüben.

    3. Die GBG kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft (gleiche Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders wenn die Abwechung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten der GBG. 

    4. Bei Verlust oder Beschädigung des an den Gast übergebenen Zimmerschlüssels / Zimmerkarte, behält sich die GBG vor, einen Betrag in Höhe von EUR 30,- zu verlangen -mangels anderer Regelung.

     

  5. Beginn und Ende der Beherbergung

    1. Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 15:00 Uhr des vereinbartes Tages („Ankunftstag“) zu beziehen, sofern in dem Vertrag nichts Gegenteiliges geregelt wird. Wenn der Gast bis spätestens 18 Uhr des vereinbarten Anreisetages nicht erscheint, gilt dies als Nichtanreise, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. Die gemieteten Räume sind durch den Gast – mangels anderer Regelung – am Tag der Abreise bis 12:00 Uhr frei zu machen. Werden die Räume nicht rechtzeitig geräumt, erhöht sich das Entgelt aliquot, wobei nach ganzen Buchungstagen abgerechnet wird. 

     

  6. Rücktrtitt - Stornogebühr

    Tritt der Gast vom Vertrag zurück, so hat er folgende Stornogebühren zu entrichten:

    1. Kostenlos ohne Angabe von Gründen bei Buchung bis 31 Tage vor der Anreise;

    2. 33% des vereinbarten Gesamtpreises ab 30 Tage vor Anreise bis 8 Tage vor Anreise;

    3. 50% des vereinbarten Gesamtpreises ab 7 Tage vor Anreise bis 1 Tag vor Anreise;

    4. 100% des vereinbarten Gesamtpreises bei Nichtanreise (No Show Regelung).

    Bei Gruppenbuchungen ab 10 Personen:

    1. Kostenlos ohne Angabe von Gründen ab Buchung bis 4 Monate vor Anreise;

    2. 15% des vereinbarten Gesamtpreises ab 4 Monate vor Anreise bis 1 Monat vor Anreise;

    3. 33% des vereinbarten Gesamtpreises ab 28 Tage vor Anreise bis 8 Tage vor Anreise;

    4. 50% des vereinbarten Gesamtpreises ab 13 Tage vor Anreise bis 8 Tage vor Anreise;

    5. 90% des vereinbarten Gesamtpreises ab 7 Tage vor Anreise.

    6. Eine Gruppengrößenänderung von 10% oder weniger ist immer kostenlos bis 1 Tag vor Anreise möglich. 

     

  7. Vertragsbeendigung

    1. Wurde der Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, so endet er mit Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist die GBG berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen bzw. eine etwaige im Vertrag geregelte Summe. 

    2. Die GBG ist berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen,

      1. wenn der Gast von den Räumlichkeiten einen erheblichen nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber der GBG und ihrer Mitarbeiter oder einer in der GBG wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht,

      2. wenn der Gast die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt, 

      3. wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt wertendes Ereignis unmöglich wird. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz des Gastes sind in diesem Fall ausgeschlossen.  

         

  8. Haftungsausschluss

    1. Jeder Gast haftet für die von ihm verursachten Schäden und auch für alle Abnützungen, welche das normale Maß der Benützung übersteigen. Erforderliche Instandsetzungsarbeiten aufgrund der Beschädigung durch einen Gast erfolgen auf dessen Kosten. 

    2. Die GBG haftet nicht für die vom Gast eingebrachten Sachen. Fundsachen werden nur auf Anfrage und auf Kosten und Risiko des Gastes nachgesandt. 

    3. Die Haftung der GBG ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

     

  9. Tierhaltung

    1. Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in die GBG gebracht werden. 

    2. Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entpsrechend den für Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§1320 ABGB). 

     

  10. Schlussbestimmungen

    1. Auf das Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht mit Ausnahme von Verweisungsnormen (wie zB UN-Kaufrecht, IPRG, EVÜ) anzuwenden. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht verdrängt werden. 

    2. Die Vertragssprache ist deutsch.

    3. Durch die Unterfertigung des Vertrages beurkunden die Vertragsparteien, dass es keine mündlichen Nebenabreden gibt. 

    4. Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Vertragsparteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; dasselbe gilt im Fall einer Lücke.

    5. Sollten sich Bestimmungen dieser AGBs und Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrags widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Bestimmungen vor. 

AGB mit Unternehmen

  1. Allgemeines

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB“) sind ein integrierter Bestandteil des Vertrages und gelten für alle Beauftragungen durch die Gästehäuser und Küchen Burgenland GmbH („Auftraggeberin“, in Folge kurz „AG“ genannt), außer es wurde anderes explizit vereinbart.

    2. Die AG beauftragt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB und der jeweiligen besonderen Bedingungen. Weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (in Folge kurz „AN“ genannt) noch branchenübliche Einkaufs- bzw. Geschäftsbedingungen werden ohne ausdrückliche Vereinbarung Vertragsinhalt, selbst wenn sie eine Klausel enthalten, wonach entgegenstehende Bestimmungen nicht gelten sollen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN – auch wenn sie Bestandteil des Angebots sind – gelten nicht. Es bedarf keines Widerspruchs durch die AG, um deren Wirkung auszuschließen.

    3. Als AN gilt im Zweifelsfalle die Person, die den Vertrag unterfertigt, auch wenn diese für andere namentlich genannte Personen bzw. Rechtsträger (juristische Personen) unterfertigt hat.

    4. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für den gegenständlichen Vertrag und – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde – auch für alle zukünftigen Verträge mit dem AN.

     

  2. Vertragsabschluss

    1. Der Abschluss eines Vertrages bedarf der Schriftform und der firmenmäßigen Unterfertigung beider Vertragsparteien. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages sowie das Abgehen vom Schriftformerfordernis bedürfen ebenfalls der Schriftform.

    2. Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung gelten die an die AG gerichteten Angebote oder Kostenvoranschläge als verbindlich und unentgeltlich.

    3. Die seitens der AG gekauften Waren/bestellten Werke gelten als Bringschuld, der AN trägt daher das Risiko und die Kosten des Transports. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an die AG über.

    4. Der AN hat vor Durchführung der Lieferung an bzw. Leistungserbringung in einem Gästehaus der AG, stets zuvor nachweislich einen Termin mit einer zuvor seitens der AGnamentlich genannten Person zu vereinbaren.

     

  3. Unterlagen

    1. Sämtliche Unterlagen (wie zB Pläne, Skizzen oder sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Präsentationen und ähnliches), die von der AG an den AN übergeben werden, bleiben uneingeschränkt geistiges Eigentum der AG.

    2. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und zur Verfügungstellung dieser Unterlagen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der AG. Der AN verpflichtet sich jedenfalls zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

    3. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Punktes hat der AN eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.000,00 je Verstoß zu leisten.

     

  4. Zahlungsbedingungen

    1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verstehen sich die mit der AG vereinbarten Preise des AN inklusive aller Abgaben und Nebenkosten einschließlich der Kosten für Zustellung und Montage.

    2. Vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise gelten als Fixpreise. Preisgleitklausel oder ähnliches werden von der AG nicht akzeptiert und sind unwirksam, außer es wurde anderes explizit vereinbart.

    3. Mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung ist der Kaufpreis bzw. der Werklohn des AN erst mit Rechnungslegung und vereinbarungsgemäßer vollständiger Leistungserbringung fällig.

    4. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage bzw. 30 Tage netto ab Erhalt der mangelfreien Rechnung und Leistungserbringung. Sollte die Abrechnung in Teilbeträgen erfolgen, verliert die AG nicht für den rechtzeitig entrichteten Teilbetrag den Skontoabzug, auch wenn andere Teilbeträge nicht fristgerecht gezahlt wurden. Werden mangelhafte Rechnungen zurückgestellt, beginnt der Fristenlauf für die Fälligkeiten erst mit der Vorlage einer neuen mangelfreien Rechnung.

    5. Selbst bei unverschuldetem Verzug des AN ist die AG hinsichtlich aller Ansprüchen gegen den AN berechtigt, 12% p. a. Verzugszinsen geltend zu machen. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche bleibt davon unberührt.

     

  5. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Ware bzw. Werkleistung geht mangels ausdrücklicher Vereinbarung auch schon vor gänzlicher Bezahlung in das Eigentum der AG über. Der bloße Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt auf Rechnungen oder Lieferscheinen ist ohne rechtliche Bedeutung. Sollte der Eigentumsvorbehalt vertragsgemäß vom AN geltend gemacht werden, so liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag vor.

     

  6. Nichterfüllung / Liefer- und Leistungsverzug

    1. Ist die Leistungserbringung des AN mangelhaft, weil der AN seine Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Zeit, nicht am vereinbarten Ort oder nicht auf die vereinbarte Art und Weise erfüllt, hat die AG das Wahlrecht auf Erfüllung zu bestehen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

    2. Sämtliche Lieferungs- bzw. Fertigstellungstermine werden mangels anders lautender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung als fix vereinbart. Wurde kein Termin vereinbart, hat die AG das Recht, einseitig die Fälligkeit schriftlich binnen angemessener Frist festzusetzen.

    3. Für den Fall des Verzuges des AN wird einvernehmlich eine Vertragsstrafe unabhängig eines Verschuldens des AN vereinbart. Sie beträgt für jeden angefangenen Tag 0,5% der Vertragssumme. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist ebenfalls vom AN zu ersetzten.

    4. Ist der AN mit seiner Leistung in Verzug, hat der der AN eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 0,10 % je Kalendertag für die ersten fünf Tage des ursprünglichen Anbgebotspreises (zivilrechtlicher Preis) inkl. USt. zu bezahlen. Je weiterem Kalendertag Verzug beträgt die Vertragsstrafe 0,5 % je Kalendertag.

    5. Die zuvor geregelten Vertragsstrafen sind insgesamt mit 5 % des ursprünglichen Angebotspreises (zivilrechtlicher Preis) begrenzt.

     

  7. Leistungsänderung

    1. Leistungsänderungen erfolgen ausschließlich auf Anordnung seitens der AG. Der AN hat kein Recht, einseitige Leistungsänderungen ohne Zustimmung der AG vorzunehmen.

    2. Sofern die AG einvernehmlich ihre Zustimmung zu nachträglichen einseitigen Änderungen erteilt, sind diese nur wirksam, wenn sie sachlich gerechtfertigt, angemessen, wirtschaftlich, zumutbar, notwendig und nachvollziehbar sind und im Falle von Preisänderungen überdies zum Zeitpunkt der Vertragsschließung noch nicht erkennbar waren.

    3. Die AG hat überdies das Recht, die Leistungsbeschreibung durch Anweisung lediglich zu konkretisieren. Eine bloße Konkretisierung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Leistungsänderung den Wert des betroffenen Leistungsteils um nicht mehr als 2 % erhöhen würde. Die Beweislast für eine Überschreitung dieser 2 %-Schwelle trifft den AN.

     

  8. Gewährleistung / Schadenersatz

    1. Gewährleistungs- und sonstige Haftungsausschlüsse sowie Haftungseinschränkungen des AN jeglicher Art sind unwirksam, außer es wurde gegenteiliges vereinbart. 

    2. Die Verpflichtung zur Mängelrüge gemäß § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht der AG eine sechswöchige Frist zur Erhebung der Mängelrüge zu.

    3. Die AG hat bis zur Behebung aller Mängel das gänzliche Zurückbehaltungsrecht des vereinbarten Entgelts. Beträgt der zu behebende Mangel voraussichtlich weniger als 5% der Vertragssumme, so ist die AG berechtigt, zumindest 20% der Vertragssumme zurückzubehalten.

    4. Die Haftung der AG für leichte und grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Haftung der AG ist auf den positiven Schaden beschränkt; ein allfälliger Anspruch des AN nach § 1168 Abs 1 ABGB wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

    5. Für Ansprüche, die von Dritten gegen die AG geltend gemacht werden, haftet der AN in jenem Umfang, in dem er diese Ansprüche infolge seiner Tätigkeit verschuldet hat. Er hat die AG diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

    6. Der AN haftet für alle Schäden, die der AG durch ihn oder seine Mitarbeiter bzw. von ihm beauftragten Personen entstehen. 

     

  9. Vertragsauflösungsgründe

    1. Die AG ist berechtigt den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unverzüglich aufzulösen.

    2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

      1. der AN insolvent ist oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder mangels Kostendeckung abgewiesen wurde,

      2. rechtskräftige behördliche Auflagen oder gesetzliche Bestimmungen nicht erfüllt werden,

      3. der AN seine Betriebstätigkeit einstellt,

      4. der AN mit seinen Leistungen ohne Zustimmung des AG trotz Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen nicht zum vereinbarten Tag beginnt;

      5. der AN einen vereinbarten Termin um mehr als 14 Tage bzw zwei oder mehrere solcher Termine um insgesamt mehr als 21 Tage überschreitet;

      6. COVID-19: der AN (vertraglich und/oder aufgrund von Rechtvorschriften) verpflichtend einzuhaltende Schutzvorschriften iZm COVID-19 nicht einhält;

     

  10. Schlussbestimmungen

    1. Auf das Vertragsverhältnis ist österreichisches Zivilrecht mit Ausnahme von Verweisungsnormen (wie zB UN-Kaufrecht, IPRG, EVÜ) anzuwenden.

    2. Die Vertragssprache ist deutsch.

    3. Für alle aus dem Vertragsverhältnis (inklusive des Zustandekommens oder dessen Nichtigkeit) entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der AG vereinbart.

    4. Durch die Unterfertigung des Vertrages beurkunden die Vertragsparteien, dass es keine mündlichen Nebenabreden gibt. 

    5. Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Vertragsparteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; dasselbe gilt im Fall einer Lücke.